§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Roggendorfer Kinderhilfe – Patricia 1997 e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Erftstadt-Kierdorf.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung
Der Verein bezweckt die Jugendhilfe und Jugendfürsorge für bedürftige Kinder der Region Rhein-Erft-Kreis.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO), und zwar insbesondere dadurch, dass er seine Mittel für das
Gedeihen der Kinder einsetzt.
Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO werden dadurch verfolgt, dass Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr selbstlos durch
− Förderung der Wissenschaft und Forschung,
− Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits-pflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne
des § 67 AO,
− Förderung von Bildung und Erziehung unterstützt werden,
soweit der Unterstützungszweck im Grunde in Zusammenhang mit Krankheiten, Körperleiden und Beschwerden der Sozialgesetzbücher steht. Eine finanzielle Förderung durch den Sozialgesetzgeber im Sinne
der Sozialgesetzbücher ist jedoch keine Voraussetzung in diesem Sinne.
Mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO werden dadurch verfolgt, dass Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr selbstlos unterstützt werden, die infolge ihres körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustandes auf die Hilfe angewiesen sind oder deren Bezüge die im § 53 Nr. 2 AO aufgeführten Beträge nicht übersteigen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Satzungszwecke verwirklicht der Verein durch Kooperation mit Kliniken, Institutionen und Privatpersonen, die dem Verein bedürftige Kinder benennen. Der Verein wird diese dann direkt mit den
erforderlichen Leistungen unterstützen.
Die für die Zweckerfüllung notwendigen Mittel werden beschafft durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Verbot von Begünstigungen
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Ver-einsvermögen. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich
entstandenen Kosten nicht überschreiten; sie sind durch Belege nachzuweisen.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag.
Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Eintrittsmonat gemäß Mitgliedsantrag folgenden Kalendermonat. Wer mit seinem jährlichen Beitrag – trotz
schriftlicher Mahnung – über drei Monate im Rückstand ist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der bis dahin eingezahlte Beitrag verbleibt beim Verein.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
− durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
− durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied in grober Weise gegen
den Vereinszweck, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder die Vereinsinteressen verstößt oder bei Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied
bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Ge-richts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.
− durch Tod
− oder Auflösung des Vereins.
Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen erfolgt nicht.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
− die Mitgliederversammlung
− der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich bis zum 30.09. eines jeden Jahres. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt.
Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten.
Die Einberufung wird per einfachen Brief an diejenigen Mitglieder versandt, die dies ge-genüber dem Verein schriftlich beantragt und dem Antrag eine Begründung beigefügt ha-ben, warum ihnen die
Einladung per E-Mail unzumutbar ist.
Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
postalische Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift oder der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zulasten des Mitgliedes.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederver-sammlung zugegangen
sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
aufgenommen und von 2 Mitgliedern des Vorstandes gem. § 26 BGB unterzeichnet.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 168. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Die Mitglieder-versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der ab-gegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt
der gestellte Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss, der eine Än-derung der Satzung enthält, wird gem. § 33 BGB mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangen. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. In der Versammlung entscheidet die einfache
Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
− Die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
− die jährliche Wahl eines/r Kassenprüfers/-in,
− die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prü-fungsberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
− die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und alle sonstigen ihr vom Vor-stand unterbreiteten Aufgaben sowie die aus der Satzung oder nach Gesetz ergebenden weiteren Aufgaben,
− die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (1. Vorsitzender und stellvertretender Vorsit-zender) und höchstens drei Personen (1. Vorsitzender, 1. stellvertretender Vorsitzender und 2. stellvertretender
Vorsitzender). Sind zwei Personen zum Vorstand berufen, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertre-ten. Sind drei Personen zum Vorstand
berufen, sind jeweils zwei gemeinsam vertretungs-berechtigt. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Im Innenverhältnis gilt,
dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 € für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung
bedarf.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln namentlich gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes
ist möglich.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung
einsetzen. Er kann insbesondere auch eine Geschäftsführung ernennen oder einen Beirat mit beratender Funktion bestellen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 1. stv. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn er
vollzählig vertreten ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes hat eine Nachwahl für die verbleibende Zeitdauer durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein
neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
§ 12 Mittelverwendung
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand über die Verwendung von Spendenerlösen für gemeinnützige Zwecke bis 10.000 € und bei mildtätigen Zwecken bis 5.000 € alleine ein-stimmig entscheiden
darf, bei Verwendung von Spendenerlösen über 5.000 € bzw. 10.000 € bedarf es der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Bei Verwendung der Spendenerlöse über 5.000 € bzw. 10.000 €
bedarf einer Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
Die Verwendung des Erlöses aus einer Veranstaltung bedarf einer Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei eine/n Kassenprüfer/-in(nen). Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die
Kassenprüfer/-in(nen) hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer/-in(nen) hat die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kas-senprüfung zu unterrichten.
§ 14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidato-ren.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:
Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde der Universität zu Köln
Zentrum für Kinderonkologie und –hämatologie
Josef-Stelzmann-Straße 9
50924 Köln,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Erftstadt, den 10.04.2024