Satzung
§ 1 Der Verein führt den Namen „Roggendorfer Kinderhilfe – Patricia 1997 e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Erftstadt-Kierdorf.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Der Verein bezweckt die Jugendhilfe und Jugendfürsorge für bedürftige Kinder der Region Erftkreis. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff.
der AO, und zwar insbesondere dadurch, dass er seine Mittel für das Gedeihen der Kinder einsetzt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Den
Satzungszweck verwirklicht der Verein durch Kooperation mit Kliniken und Institutionen, die dem Verein bedürftige Kinder benennen. Der Verein wird diese dann direkt mit den erforderlichen Leistungen
unterstützen.
Die für die Zweckerfüllung notwendigen Mittel werden beschafft durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Die Mitglieder des Vereins werden in 2 Gruppen eingeteilt:
1. aktive Mitglieder
2. Inaktive Mitglieder
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Gruppe 1, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder der Gruppe 2 können nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 4 Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag. Davon zahlen die „inaktiven Mitglieder“ die Hälfte. Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt
schriftlich.
§ 5 Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Eintrittsmonat gemäß Mitgliedsantrag folgenden Kalendermonat. Wer mit seinem jährlichen Beitrag – trotz
schriftlicher Mahnung – über drei Monate im Rückstand ist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der bis dahin eingezahlte Beitrag verbleibt beim Verein.
§ 6 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen erfolgt nicht.
§ 7 Wer sich einer schweren Übertretung der Vereinsbestimmungen oder eines sonstigen unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
§ 8a Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten: Der Kassierer ist
gegenüber Banken, Sparkassen und Finanzämtern alleine vertretungsberechtigt, sofern es sich um die finanziellen Angelegenheiten des Vereins handelt.
Weiterhin können für den Vorstand beratend mitwirken:
- fünf Beisitzer
- stellvertretender Kassierer
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Desweiteren werden 2
Kassenprüfer für die gleiche Zeit gewählt.
§ 9 Der Vorstand hat die Mitgliederversammlungen einzuberufen und für die Ausführung ihrer Beschlüsse Sorge zu tragen. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung
vorzunehmen.
§ 10 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit jedes Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen gemäß § 27 BGB seines Amtes enthoben werden.
§ 11 Der Kassierer hat die laufenden Einnahmen und Ausgaben im Sinne der Vorstandsbeschlüsse zu überwachen und für ordnungsgemäße Rechnungslegung zu sorgen. Auf Verlangen sind dem Vorstand Bücher und
Belege zur Prüfung vorzulegen. Der Kassierer und stellvertretend der zweite Kassierer führen die Bücher und Finanzen des Vereins treuhänderisch.
§ 12 Beschlüsse des Vereins werden in Mitgliederversammlungen gefasst. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Hier sind der Jahresbericht und die
Kassenabrechnung vorzulegen, die Wahlen laut § 8 soweit erforderlich, vorzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann
einberufen werden, wenn mindestens 25 % der aktiven Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangen. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. In der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
§ 13 Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlungen geschieht durch schriftliche Einladungen an sämtliche stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Bei der
Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
§ 14 Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung ist vom Schriftführer oder einem Vertreter ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Die Verwendung des Erlöses aus einer Veranstaltung bedarf einer Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für die
Auflösung des Vereins.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:
Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde der Universität zu Köln
Zentrum für Kinderonkologie und –hämatologie
Josef-Stelzmann-Straße 9
50924 Köln,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Der Verein wird aufgelöst, wenn er aus weniger als 8 Mitgliedern besteht. Der Vorstand verfährt dann wie im § 15 beschrieben.
Erftstadt-Kierdorf, den 29.09.2006